Das Arbeitsrecht in Frankreich regelt die Schädigungsabsicht bei der Abwerbung von Arbeitnehmern als eine erwiesene schwere Verfehlung.
Cass. soc. 26-6-2024 n° 22-10.709 F-D, Sté Wavestone c/ W.
Die Abwerbung von Arbeitnehmern durch einen Personalvermittler zugunsten eines Drittunternehmens stellt eine schwere Verfehlung dar, wenn eine Schädigungsabsicht vorliegt. Dies erinnerte der Kassationshof in seinem Urteil vom 26. Juni 2024 (Nr. 22-10.709), das zwischen der Firma Wavestone und einem ihrer ehemaligen Personalvermittler erging.
Eine schwere Verfehlung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer schuldhafte Handlungen allein mit dem Ziel begeht, seinem Arbeitgeber zu schaden, oder, wie im vorliegenden Fall, wenn er in seinem persönlichen Interesse handelt, obwohl er sich des dem Unternehmen zugefügten Schadens bewusst ist. In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer, der als Senior Recruitment Officer tätig war, während der Erfüllung seines Arbeitsvertrags mehrere Handlungen vorgenommen, obwohl er an eine Exklusivitätsklausel mit seinem Arbeitgeber gebunden war.
Unter anderem hat der Arbeitnehmer für ein Drittunternehmen Mitarbeiter angeworben, deren Profile den von seinem Arbeitgeber gesuchten Profilen im Bereich Unternehmensberatung und Informationssysteme ähnelten. Er beteiligte sich auch an der Abwerbung mehrerer Arbeitnehmer seines Arbeitgebers, indem er die ihm zur Verfügung gestellten Informationen und das Informationssystem nutzte, und stellte dem Drittunternehmen Bewerbungen vor, die ursprünglich für seinen Arbeitgeber bestimmt waren.
Der Arbeitnehmer wurde wegen schweren Fehlverhaltens entlassen und focht die Entscheidung an. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass diese Entlassung auf einer schweren Verfehlung beruhte, und argumentierte, dass das vom Arbeitnehmer verfolgte persönliche Interesse nicht den Nachweis einer Schädigungsabsicht zuließ. Der Kassationshof hob dieses Urteil jedoch auf, da er der Ansicht war, dass die Tatsache, dass der Arbeitnehmer für ein Drittunternehmen arbeitete und dabei die Mittel des Arbeitgebers nutzte, um Arbeitnehmer abzuwerben und Bewerbungen umzuleiten, ausreichte, um die Absicht, Schaden anzurichten, zu charakterisieren.
Französisches Arbeitsrecht – Kündigung, Entlassung, Verfehlung
Die Rechtsprechung erinnert im Übrigen daran, dass der Arbeitnehmer bei einem schweren Verschulden wie bei einem schweren Verschulden keine Kündigungs- und Entlassungsentschädigung erhält, aber Anspruch auf eine Entschädigung für bezahlten Urlaub hat. Allerdings kann nur die schwere Verfehlung die zivilrechtliche Haftung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auslösen und dazu führen, dass er im Falle der Arbeitslosigkeit die Übertragbarkeit der Kranken- und Vorsorgeversicherungen verliert.
Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit für Arbeitgeber, Verhaltensweisen, die ihren Interessen schaden, erkennen und bestrafen zu können, insbesondere wenn der Arbeitnehmer die Mittel des Unternehmens zu Zwecken des Wettbewerbs missbraucht. Die Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber bleibt eine wesentliche Grundlage der vertraglichen Bindung und kann von den Arbeitnehmern nicht ignoriert werden, auch wenn keine Exklusivitätsklausel vorliegt.